Allgemeine Geschäftsbedingungen Axel Springer Teaser Ad GmbH

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich; künftige Geltung

  • 1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung des Online-Buchungssystems AdUp (nachfolgend „Buchungssystem“ genannt) der Axel Springer Teaser Ad GmbH (nachfolgend „ASTA“ genannt) und für das Vermarkten von Onlinewerbeplatzierungen zwischen Websitebetreibern (Publisher) und Werbekunden (Advertiser) (nachfolgend insgesamt als „Nutzer“ bezeichnet). Dabei gelten die Allgemeinen Bestimmungen (siehe Abschnitt A.) für alle Nutzer, die besonderen Bestimmungen für Website-Betreiber/Newsletter-Versender (Publisher) (siehe Abschnitt B.) und die besonderen Bestimmungen für Werbekunden (Advertiser) (siehe Abschnitt C.) nur für Publisher bzw. Advertiser.

  • 1.2 ASTA behält sich das Recht vor, diese Nutzungsbedingungen sowie alle anderen vertragsrelevanten Dokumente, mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. In diesem Fall wird ASTA allen registrierten Nutzern vorher die Änderungen mitteilen. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Nutzer nicht binnen vier Wochen nach Änderungsmitteilung widerspricht oder Dienstleistungen zuvor ohne Widerspruch weiter in Anspruch nimmt. Widerspricht der Nutzer einer Änderung, hat ASTA das Recht, das Nutzungsverhältnis zu kündigen.

  • 1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen der Nutzer haben keine Gültigkeit, auch wenn ASTA im Einzelfall nicht widerspricht. Von den auf dem Buchungssystem und den dort angebotenen Dialogen bzw. Eingabemöglichkeiten abweichende oder diese ergänzende Erklärungen eines Nutzers haben keine Gültigkeit, auch wenn ASTA im Einzelfall nicht widerspricht. Wirksam vereinbarte Individualabreden bleiben in jedem Fall unberührt.

 

2. Vertragsschluss; Nutzerkonto

  • 2.1 Die Leistungen von ASTA richten sich ausschließlich an Unternehmen.
     
  • 2.2 Der Nutzer ist verpflichtet, bei der Registrierung wahrheitsgemäße, genaue, aktuelle und vollständige Angaben nach den Vorgaben des Registrierungsformulars zu machen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, seine Daten im Mitgliedskonto stets aktuell und richtig zu halten.
     
  • 2.3 Nach Registrierung erhält jeder Nutzer auf dem Buchungssystem ein Nutzerkonto. Dieses umfasst die Angaben des Nutzers aus dem Registrierungsprozess sowie die für die Nutzung des Buchungssystems und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben. Das Nutzerkonto ist weder übertragbar noch vererbbar.
     
  • 2.4 Dem Nutzer ist bekannt, dass ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. Bestätigungs-E-Mails, Änderungen der AGB oder andere Mitteilungen) per E-Mail zugehen können. Diese gelten als zugegangen, wenn sie unter normalen Umständen im Postfach des Nutzers auf dem Buchungssystem oder im E-Mail-Postfach abrufbar sind, das der Nutzer bei der Registrierung angegebenen hat.
     
  • 2.5 Der Nutzungsvertrag zwischen Nutzer und ASTA über die Nutzung des Buchungssystems kommt erst mit der Aktivierung des Nutzerkontos durch ASTA zustande. Erst diese Aktivierung (Freigabe) des Kontos im Buchungssystem ermöglicht die Veröffentlichung der Anzeigen. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht für den Nutzer nicht, ASTA kann die Aktivierung des Kontos ohne Nennung von Gründen ablehnen.

 

3. Rechtsbeziehungen; Leistungen ASTA; Auktionsverfahren; Targeting

  • 3.1 ASTA betreibt einen Echtzeit-Marktplatz für Online-Werbung, auf dem Websitebetreiber/Newsletterversender (Publisher) Angebote für die Schaltung von Werbung und Werbekunden (Advertiser) Angebote für die Buchung von Werbung in das Buchungssystem von ASTA einstellen können. Die Einbuchung von Anzeigen durch die Advertiser erfolgt entweder durch Direktplatzierung oder durch Keyword-Advertising. Die Abrechnung erfolgt nach dem Modell der Klickvergütung, das heißt, die Leistung wird je Klick abgerechnet (CPC). Der Preis für einen Klick wird durch das nachfolgend beschriebene Auktionsverfahren ermittelt. Als „Angebot“ gilt jede vom Publisher zur Teilnahme auf dem Buchungssystem angemeldete Internetseite oder analog jeder Newsletter. Als „Placement“ gilt jeder auf einer vom Publisher angemeldeten Internetseite enthaltene und zur Vermittlung für Onlinewerbung stehende Seitenbereich sowie analog Email-Newsletter. Publisher und Advertiser hinterlegen im System bestimmte Angaben zu ihren Placements bzw. Buchungswünschen (seitens Publisher z.B.: Werbeflächeninformationen, Publisher-Mindest-CPCs; seitens Advertiser z.B.: gewünschte Internetseiten, Themen-Channels (z.B. Reisen, Finanzen & Versicherungen), Keywords, Schaltungszeitraum, Budget, Advertiser-Maximal-CPCs). ASTA kalkuliert im Rahmen eines Echtzeit-Auktions-Modells auf der Basis der von den Nutzern im Dienst hinterlegten Angaben für Werbeplätze bzw. Werbebuchungen sowie weiterer Parameter (z. B. aktuell verfügbares Angebot und Nachfrage, technische Kosten, Werbeplatzqualität, ASTA Marge) automatisch laufend die Ein- und Verkaufspreise für bestimmte Werbeflächen im System. ASTA ist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Vertragspartner von Publisher bzw. Advertiser. Direkte Vertragsbeziehungen zwischen Advertiser und Publisher bestehen nicht. Rechtlich handelt es sich bei den Verträgen zwischen ASTA und Publishern sowie zwischen ASTA und Advertisern um Verträge eigener Art, deren Inhalt sich nach diesen AGB richtet. Soweit Begriffe wie z.B. Einkaufs- oder Verkaufspreise verwendet werden, dient dies nur der Veranschaulichung und meint keine Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts.

  • 3.2 Die Werbevermarktung richtet sich nach dem Auktionsverfahren. Im Auktionsverfahren bestimmt der Advertiser für die Werbeschaltungen auf den von ASTA vermittelten Angeboten neben weiteren Vorgaben für seine Kampagne, z. B. sein maximales Tageswerbebudget (Tageslimit), den Maximalpreis pro Click (max. CPC ) bezogen auf ein Placement (Placement-Targeting) oder bezogen auf ein Keyword (Keyword-Targeting).

    • 3.2.1 Placement-Targeting Hat nur ein einziger Advertiser einen Schaltungswunsch für ein bestimmtes Placement (z.B. eine bestimmte Internetseite) eingegeben und deren Publisher die Kampagne nicht geblockt, erhält er einen Anzeigenplatz auf diesem Placement (ohne Berücksichtigung eines etwaigen Publisher-Mindest-CPC). Sind für ein Placement Schaltungswünsche mehrerer Advertiser vorhanden, wird die Werbefläche nach einem von ASTA entwickelten Optimierungsalgorithmus vergeben. Hierbei werden Anzeigenränge ermittelt. Der Anzeigenrang hängt vom jeweiligen vom Advertiser definierten max. CPC (Höchstbetrag, den der Advertiser für einen Klick auf seine Werbeanzeige zu zahlen bereit ist) und dem durch ASTA ermittelten so genannten Qualitätsfaktor einer Anzeigengruppe ab und berechnet sich wie folgt:Anzeigenrang = max. CPC x Qualitätsfaktor. Der Qualitätsfaktor wird für jede Anzeigengruppe anhand von verschiedener Leistungsdaten wie Klickrate, relevanter Placement-/Keyword-Statistik, Kontoleistung sowie weiteren Faktoren laufend neu berechnet. Insbesondere die Steigerung der Klickrate durch aufeinander abgestimmte, attraktive Bild-Text-Kombinationen erhöht hierbei den Qualitätsfaktor in wesentlichem Maße. Ein höherer Qualitätsfaktor verbessert somit bei gleichbleibendem max. CPC den Anzeigenrang einer Anzeige. Umgekehrt lässt sich bei gleichem Qualitätsfaktor zweier Anzeigengruppen ein höherer Anzeigenrang durch einen höheren vom Advertiser eingegebenen max. CPC erreichen.
       
    • 3.2.2 Keyword-Targeting Der Advertiser hat alternativ die Möglichkeit, seine Anzeigen über ein oder mehrere die Anzeigen beschreibende Keywords kontextsensitiv oder auf Suchanfragen der Internetuser zu schalten. Der Advertiser definiert für jedes Keyword einen max. CPC (Höchstbetrag, den der Advertiser für einen Klick auf seine Werbeanzeige zu zahlen bereit ist). Die Angebote der Publisher werden durch ASTA auf deren Inhalte analysiert und (ggf. auch durch mehrere) maßgebliche Keywords beschrieben. Bei Übereinstimmung der Keywords wird – analog dem Placement-Targeting unter Ziffer 3.2.1 – durch Auktionsverfahren und Optimierungsalgorithmus bestimmt, welche Anzeigen an welcher Position ausgespielt werden. Ein höherer Qualitätsfaktor verbessert bei gleichbleibendem CPC den Anzeigenrang einer Anzeige. Umgekehrt lässt sich bei gleichem Qualitätsfaktor zweier Anzeigengruppen ein höherer Anzeigenrang durch einen höheren vom Advertiser eingegebenen max. CPC des betreffenden Keywords erreichen.
       
    • 3.2.3 ASTA behält sich das Recht vor, das Buchungssystem um weitere Targeting-Technologien (z.B. Retargeting) zu ergänzen und diese mit Zustimmung der Nutzer anzuwenden.

 

4. Allgemeine Pflichten der Nutzer

  • 4.1 Nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass das Nutzerkonto nur von ihnen selbst genutzt wird und müssen zu diesem Zweck insbesondere Ihr Passwort geheim halten. Der Inhaber eines Nutzerkontos ist in vollem Umfang für alle Aktivitäten, die über sein Mitgliedskonto ausgeübt werden, verantwortlich.
     
  • 4.2 Nutzer haben bei der Teilnahme die technischen Anforderungen und Vorgaben von ASTA für Werbeinhalte und Placements (nachfolgend „technische Vorgaben“) zu beachten.
     
  • 4.3 Der Nutzer ist verpflichtet, seine Systeme und Programme so einzurichten, dass weder die Sicherheit, die Integrität noch die Verfügbarkeit der Systeme, die ASTA zur Erbringung ihrer Dienste einsetzt, beeinträchtigt wird. ASTA ist berechtigt, notwendige Maßnahmen (z.B. Zugangssperrungen) vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Systemintegrität von Systemen von ASTA oder Dritten zu sichern.

 

5. Verfügbarkeit von ASTA

  • 5.1 ASTA gewährleistet eine Verfügbarkeit des Angebots von 97% bezogen auf das Jahr. Verfügbarkeit versteht sich als das Verhältnis von Ist-Zeit (IZ) zu Soll-Zeit (SZ): VF(%) =(IZ / SZ) *100. Ist-Zeit (IZ) ist der Zeitraum, in dem das System am Router-Ausgang des Rechenzentrums tatsächlich verfügbar ist.
     
  • 5.2 Nicht in die Sollzeit eingerechnet werden für die Wartung des Systems erforderliche Wartungszeiten und Unterbrechungen für Offline-Sicherungen jeweils im angemessenen Rahmen sowie Unterbrechungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von ASTA nicht abwendbaren Ursachen, z. B. Notfallmaßnahmen, um einen massiven Virenausbruch zu unterbinden.
     
  • 5.3 ASTA übernimmt keine Gewährleistung für die Leistung von AdServern Dritter, wenn der Advertiser das Werbemittel dort und nicht bei ASTA hinterlegt.

 

6. Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten

  • 6.1 Die Rechnungsstellung von ASTA gegenüber den Nutzern erfolgt ausschließlich elektronisch und auf monatlicher Basis. Beträge verstehen sich, soweit nicht anders angegeben oder gesetzlich keine Umsatzsteuer anfällt, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
     
  • 6.2 ASTA hinterlegt die Rechnungen bzw. Abrechnungen jeweils im Nutzerkonto. Das der Abrechnung zugrundeliegende Reporting erfolgt ausschließlich in dem Statistikbereich des Nutzerkontos.
     
  • 6.3 Kommt es im Rahmen der Zahlungsabwicklung zu einer vom Nutzer zu vertretenden Rücklastschrift oder Fehlüberweisung, hat der Nutzer die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten in Höhe von EUR 10 zu ersetzen, es sei denn der Nutzer weist einen geringeren Schaden nach.

 

7. Beendigung des Nutzungsverhältnisses; Beendigung der Werbevertragsverhältnisse

  • 7.1 Jeder Nutzer ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis mit ASTA jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Kündigung in Schriftform zu beenden. ASTA kann das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen beenden.
     
  • 7.2 ASTA kann ein Nutzungsverhältnis fristlos kündigen, wenn
    • der Advertiser mit der Bezahlung einer von ihm bei ASTA in Anspruch genommenen Werbeleistungen in Verzug gerät oder
    • gegen den Nutzer ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eingeleitet oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, es sei denn der Nutzer leistet angemessen Sicherheit oder
    • der Nutzer gegen seine Pflichten aus diesem Nutzungsvertrag verstößt und trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine fristgemäße Abhilfe schafft. Einer Mahnung bedarf es dann nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass ASTA ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Die Schwere des Verstoßes kann sich auch daraus ergeben, dass der Nutzer wegen eines vergleichbaren Verstoßes bereits mehrfach abgemahnt wurde.
       
  • 7.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht des Kunden bleiben unberührt.
     
  • 7.4 Eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist zugleich die Beendigung aller laufenden Werbevertragsbeziehungen. Volumen-Werbevertragsbeziehungen enden bei ordentlichen Kündigungen erst mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ist dann noch nicht vollständig ausgeliefert, verlängern sie sich bis unbeschadet Ziff. 7.3 bis zur vollständigen Auslieferung. Die Verpflichtung zur Zahlung bereits entstandener Verbindlichkeiten eines Nutzers gegenüber ASTA bleibt von einer Vertragsbeendigung unberührt.

 

8. Haftung von ASTA

  • 8.1 Sofern nicht schriftlich vereinbart, übernimmt ASTA keine Gewähr dafür, dass mit der Leistungserbringung und Schaltung von Werbung bestimmte Ergebnisse oder Erfolge erzielt werden.
     
  • 8.2 ASTA übernimmt keine Gewähr dafür, dass Webseiten (Mobile und/oder Online) während der Laufzeit von Werbekampagnen unverändert fortbestehen oder inhaltlich oder qualitativ gleich bleiben oder ununterbrochen erreichbar sind.
     
  • 8.3 ASTA übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, soweit der Nutzer die Arbeiten ohne Zustimmung von ASTA selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Nutzer weist nach, dass die Mängel nicht durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht unzumutbar erschwert wird.
     
  • 8.4 Garantien im Rechtssinne werden nicht gewährt.
     
  • 8.5 ASTA haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.
     
  • 8.6 Bei Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ASTA. Im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet ASTA unbeschränkt.
     
  • 8.7 Wenn ASTA durch leichte Fahrlässigkeit mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, wenn ihre Leistung unmöglich geworden ist oder wenn ASTA eine wesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden, auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
     
  • 8.8 Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Gleiches gilt bei leicht fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
     
  • 8.9 Bei Verlust von Daten haftet ASTA nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von ASTA tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber täglich eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
     
  • 8.10 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-System des Auftraggebers vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen entstehen können.
     
  • 8.11 Sollte ASTA von Dritten, eingeschlossen staatlichen Institutionen, im Rahmen dieses Vertrages wegen der Verletzung von Rechten Dritter sowie sonstigen Rechtsverletzungen aufgrund der vertragsgemäßen Verwendung des Werbemittels in Anspruch genommen werden, wird der Nutzer ASTA von diesen Ansprüchen freistellen und wird ASTA bei der Rechtsverteidigung, zu der ASTA berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die notwendige Unterstützung bieten sowie die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung für ASTA übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass ASTA den Nutzer über geltend gemachte Ansprüche sowie Rechtsverletzungen unverzüglich umfassend schriftlich informiert, keine Zugeständnisse oder Anerkenntnisse oder diesen gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Nutzer ermöglicht, auf seine Kosten alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

 

9. Verantwortlichkeit für Inhalte; Haftungsfreistellung durch Nutzer

  • 9.1 Der Nutzer ist für die Rechtmäßigkeit der Inhalte, der von ihm bereitgestellten Werbemittel sowie für solche Inhalte, auf die verlinkt wird, verantwortlich. Die Rechtmäßigkeit ist nach deutschem Recht zu bestimmen. Ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Inhalte auch den Bestimmungen einer oder mehrerer anderer Rechtsordnungen unterliegen (insbesondere aufgrund ihrer Sprache oder bei Bestimmung für andere Staaten), bestimmt sich die Rechtsmäßigkeit auch nach diesen anderen Rechtsordnungen. Die Inhalte dürfen nicht gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen.
     
  • 9.2 Insbesondere wird der Nutzer keine Inhalte liefern, anbieten, hierzu Zugang verschaffen oder für Inhalte werben, die gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), das Jugendschutzrecht verstoßen oder die
  • 9.2.1 i. S. d. §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
     
    • 9.2.2 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.
       
    • 9.2.3 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.
       
    • 9.2.4 in den Teilen B und D der Liste nach § 18 Jugendschutzgesetz (JuSchG) aufgenommen sind oder mit einem in der Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind (absolutes Verbot i. S. d. § 4 Abs. 1 Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV).
       
  • 9.3 Der Nutzer wird außerdem Inhalte, die

    • 9.3.1 in sonstiger Weise pornografisch sind,
       
    • 9.3.2 in den Teilen A und C der Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
       
    • 9.3.3 offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden (relatives Verbot i. S. d. § 4 Abs. 2 JMStV) nur liefern, anbieten, hierzu Zugang verschaffen oder bewerben, wenn er sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Diese Voraussetzung wird derzeit nur für solche Inhalte als erfüllt betrachtet, die in einer geschlossenen Benutzergruppe angeboten werden oder auf die von der geschlossenen Benutzergruppe verlinkt wird. Das Zugänglichmachen entsprechender Inhalte in anderen Bereichen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, zu deren Abschluss der Auftraggeber unaufgefordert an ASTA herantreten wird.
       
    • 9.3.4 Inhalte, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, insbesondere solche, die nach dem JuSchG für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind oder die im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit Angeboten, die nach dem JuSchG für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind (relatives Verbot i. S. d. § 5 Abs. 1 , 2 JMStV), wird der Nutzer nur anbieten, wenn er durch technische Mittel die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Das Angebot entsprechender Inhalte ist ASTA vorab schriftlich anzuzeigen und darf nur erfolgen, wenn ASTA nicht binnen 10 Werktagen widerspricht.
       
    • 9.3.5 Der Nutzer hat seine Inhalte und seine verlinkten Inhalte i. S. d. § 12 JMStV zu kennzeichnen und die Werbegestaltungsvorgaben des § 6 JMStV einzuhalten.
       
    • 9.3.6 Der Nutzer hat seine Inhalte und seine verlinkten Inhalte gemäß § 11 Abs.1 JMStV für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm zu programmieren.
       
  • 9.4 Weiterhin sind

    • 9.4.1 die nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie die sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter und
       
    • 9.4.2 die in Deutschland und den sonstigen Zielländern geltenden Rechtsordnungen und/oder anerkannten Verhaltensregeln von Berufsverbänden (insbesondere die Verhaltensregeln des deutschen Werberats) zu beachten.

 

10. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; salvatorische Klausel; Schriftform

  • 10.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
     
  • 10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
     
  • 10.3 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.
     
  • 10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle einer solchen Unwirksamkeit werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
     
  • 10.5 Soweit im Rahmen dieser AGB von Schriftform die Rede ist, meint dies Textform im Sinne des § 126 b BGB.

 

B. Besondere Bestimmungen für Website-Betreiber (Publisher)

11. Rechtliche Stellung​

Der Publisher bietet ASTA durch das Anmelden von Internetseiten auf dem Buchungssystem die auf dem Buchungssystem bestimmten Placements an. ASTA kann dieses Angebot durch entsprechende Bestätigung (Aktivierung des Kontos vgl. A. 2.5) oder die Schaltung von Werbung auf dem Placement annehmen.Verbindliche Preise sind im Verhältnis zwischen Publisher und ASTA ggf. nur der vom Publisher zu bestimmende Publisher-Mindest-CPC. Mit Schaltung der jeweiligen Werbung erwirbt ASTA das Angebot/Placement des Publishers zu den über den Marktplatz vereinbarten und sich aus diesen AGB ergebenden Preisen und sonstigen Bedingungen.

12. Keine Gewähr für Werbeinhalte durch ASTA

ASTA übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit oder die werblichen Inhalte, der von dem Advertiser gelieferten Werbemittel, die mit der teilnehmenden Internetseite des Publisher verknüpft werden. ASTA übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die angezeigten Werbelinks in thematischen oder sonstigen Zusammenhang mit der teilnehmenden Internetseite des Publisher stehen.

13. Verantwortlichkeit des Publisher; Unterstützung von Tracking / Targeting

  • 13.1 Der Publisher ist für den Inhalt sowie für die Verfügbarkeit seiner Website verantwortlich und hat seine Internetseiten regelmäßig zu überprüfen. Er garantiert eine Verfügbarkeit seiner teilnehmenden Internetseiten entsprechend Ziffer 5 dieser AGB.
     
  • 13.2 Der Publisher hat sicherzustellen, dass die von ihm angebotenen Placements den technischen Anforderungen von ASTA entsprechen und ASTA damit in der Lage ist, die angemeldeten Placements mit Werbung zu belegen und die für die Abwicklung und Abrechnung des Werbeverhältnisses erforderlichen Zugriffszahlen (sog. „Tracking“) zu erheben. Dies gilt entsprechend für evtl. Targeting-Technologien von ASTA bzw. Advertisern. Über diese technischen Anforderungen wird ASTA informieren.

 

14. Freischaltung der Werbung durch Publisher; Werbeschaltpflicht; Ausnahmen

  • 14.1 ASTA wird nur Werbung von Advertisern auf einem Placement eines Publisher schalten, sofern der Publisher den Advertiser nicht ausgeschlossen hat. Soweit keine Anfragen für den vom Publisher gemeldeten Placement existieren, kann ASTA das vakante Placement unentgeltlich mit Eigenwerbung belegen, es sei denn der Publisher widerspricht dem in Schriftform.
     
  • 14.2 Der Publisher ist zur Veröffentlichung der von ihm freigegebenen Werbung ggf. einschließlich eines AdUp-/ASTA-Logos auf dem von ihm zur Teilnahme gemeldeten Placement zu den von ASTA vorgegebenen Konditionen verpflichtet, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
     
  • 14.3 Sofern der Publisher einer festen Volumenvereinbarung zustimmt, verpflichtet sich dieser zur Bereitstellung der entsprechenden Ad-Impressions auf den vereinbarten Werbeplätzen/Formaten. Sollte das Volumen in dem vereinbarten Zeitraum nicht vollständig ausgeliefert werden können, so verlängert sich der Zeitraum, bis die Auslieferung vollständig erfolgt ist.
     
  • 14.4 Der Publisher darf den von ASTA bereitgestellten HTML-Code ausschließlich unter der von ihm angegebenen URL und in dem von ihm benannten und beschriebenen Umfeld verwenden. Für die missbräuchliche Verwendung des HTML-Codes auf nicht dafür vorgesehenen Websites oder in einem anderen, als dem definierten Werbeumfeld erhält der Publisher keine Vergütung. Darüber hinaus bleiben Schadensersatzansprüche von ASTA gegen den Publisher unberührt.
     
  • 14.5 Dem Publisher ist es nicht gestattet, den über ASTA zur Verfügung gestellten HTML-Code ohne gesonderte schriftliche Zustimmung von ASTA zu bearbeiten oder zu verändern sowie Tracking Tags, die in den Codes integriert sind, zu entfernen oder in irgendeiner Form zu modifizieren.

 

15. Garantie der Verfügungsberechtigung; Tests und Optimierung

  • 15.1 Der Publisher garantiert, dass er zur Vermarktung der von ihm auf dem Buchungssystem angemeldeten Werbeplätze berechtigt ist und über die Werbeplätze frei verfügen kann.
     
  • 15.2 Zur Überprüfung und Optimierung der Performance und der Erträge darf ASTA die hierfür erforderliche, angemessene Anzahl von Ad-Impressions auf den angemeldeten Werbeplätzen unentgeltlich ausschließlich für diese Zwecke nutzen.

 

16. Vergütung von Publisher

  • 16.1 Der Publisher erhält die gemäß Ziff. 3 und Ziff. 11 vereinbarte Werbevergütung. ASTA ist dabei nicht verpflichtet, die eigene Gewinnmarge dem Nutzer offen zu legen. Die Werbevergütung beträgt gegebenenfalls jedoch mindestens den vom Publisher definierten gültigen Publisher-Mindest-CPC. Falls sich Advertiser für ein Placement des Publishers überbieten, können sich abhängig von den im System einbezogenen Publisher-Mindest-CPCs (vgl. Ziff. 3) höhere Vergütungen für den Publisher ergeben, die ihm zeitnah im Reporting für seine Werbeplätze angezeigt werden.
     
  • 16.2 Der Vergütungsanspruch des Publishers gegen ASTA für eine Werbeschaltung entsteht erst, wenn ASTA diese Werbeschaltung an einen Advertiser veräußert hat und dieser Advertiser gegenüber ASTA vollständig bezahlt hat.
     
  • 16.3 Das jeweils zum Ende eines Kalendermonats vorhandene Werbevergütungsguthaben vom Publisher wird jeweils 30 Tage nach Monatsende an die im Nutzerkonto hinterlegte Bankverbindung des Publisher ausgezahlt. Die zu Grunde liegende Gutschrift/Rechnung wird jeweils 10 Tage nach Monatsende zur Einsicht für den Publisher im Nutzerkonto hinterlegt. Wenn das Werbevergütungsguthaben den Betrag von 100 Euro nicht erreicht, ist ASTA berechtigt es nicht sogleich auszuzahlen, sondern auf den nächsten Abrechnungstermin vorzutragen. Beträgt ein auszuzahlendes Werbevergütungsguthaben weniger als 20 Euro, kann ASTA eine Bearbeitungspauschale von 5 Euro abziehen, soweit der Publisher keine geringeren Kosten nachweist.
     
  • 16.4 ASTA überweist die an Publisher auszukehrenden Beträge ausschließlich auf die im Nutzerkonto hinterlegte Bankverbindung.

 

17. Unzulässige Praktiken; verbotenes Werbeumfeld

  • 17.1 Dem Publisher ist es untersagt, selbst oder durch Dritte

    • direkt oder indirekt Anfragen auf eine von ASTA übermittelte Werbung, einen Link oder
    • Seitenaufrufe zu erzeugen, insbesondere durch wiederholtes manuelles Anklicken oder durch Gebrauch von automatischen Programmabläufen (z. B. „Robots“, „forced clicks“, etc.), oder
    • die von ASTA übermittelten Informationen zu filtern und/oder zu verändern oder
    • die von ASTA übermittelten Informationen zu minimieren oder anders die vollständige Wiedergabe der Werbeanzeigen einzuschränken oder zu behindern.
       
  • 17.2 Der Publisher darf Werbeplätze bei ASTA nicht anmelden, wenn die teilnehmende Internetseite unmittelbar enthält oder durch einen Hyperlink auf Seiten solchen Inhalts verweist.

    Des Weiteren sind folgende Umfelder unzulässig:

    • gewaltverherrlichende, kriegsverherrlichende, erotische, pornografische, volksverhetzende oder menschenverachtende Inhalte oder
    • Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
    • oder sonst rechtswidrige Inhalte
    • PaidMailer, d. h. Werbemailer, die die Empfänger bezahlen
    • Bannerfarmen, d. h. Seiten, die nahezu ausschließlich aus einer Ansammlung von Werbebannern bestehen;
    • IP-Traffic, d. h. automatisch erzeugte Seitenaufrufe;
    • Dialer, Ad- oder Spyware
    • Software-Tauschbörsen
       
  • 17.3 Websites, auf denen Werbeplätze zur Verfügung gestellt werden, müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere die nach den TMG erforderlichen Angaben (sog. Impressum) enthalten. Gleiches gilt für die Art und Weise der Platzierung der Werbemittel.
     
  • 17.4 Websites, auf denen Werbemittel platziert werden sowie die Art und Weise der Platzierung der Werbemittel dürfen ferner nicht den Ruf oder die Wertschätzung der Marke oder den Geschäftsbetrieb des Werbekunden beeinträchtigen.
     
  • 17.5 Der Publisher hat sicherzustellen, dass nach Klicken der Werbemittel die URL des Werbekunden in der Adresszeile sichtbar ist. Das Framing der Ziel-Sites innerhalb der Partner-Websites ist unzulässig.
     
  • 17.6 Verstößt der Publisher schuldhaft gegen das Verbot unzulässiger Praktiken (Ziffern 17.1 bis 17.5), entfällt der entsprechende Werbevergütungsanspruch gemäß Ziffer 16 des Publishers ersatzlos, es sei denn der Publisher weist einen geringeren Schaden nach. Bei begründetem Verdacht auf schuldhafte Verstöße gegen das Verbot unzulässiger Praktiken (Ziffern 17.1 bis 17.5) durch den Publisher hat ASTA das Recht, die entsprechende Werbevergütung bis zur Klärung des Sachverhalts zurückzuhalten, es sei denn der Publisher leistet eine Sicherheit in gleicher Höhe. Zudem verpflichtet sich der Publisher innerhalb von max. 24 Stunden zum Entfernen der Werbemittel, nämlich dem Ausbau der HTML-Codes aus seiner Website, sofern er wegen seines schuldhaften Verhaltens von ASTA dazu aufgefordert wird.
     
  • 17.7 Ziffer 17.6 findet auch bei Umgehung der unzulässigen Praktiken entsprechend Anwendung.
     

C. Besondere Bestimmungen für Werbekunden (Advertiser)

18. Rechtliche Stellung; keine Zusicherungen

Der Advertiser und ASTA vereinbaren durch das Eingeben der Werbung auf dem Buchungssystem und die Hinterlegung der vorgesehenen Angaben, z. B. der Höchstgebote (max CPC) und Limits sowie der Festlegung der Werbeflächen bzw. Werbeflächenkategorien sowie Keywords (vgl. Ziff. 3) im System die Veröffentlichung dieser Werbeinhalte durch ASTA auf bestimmten Werbeflächen, die ASTA auf dem Buchungssystem von Publishern zur Vermarktung angeboten werden und soweit diese Werbeflächen für den Werbeinhalt des Advertisers vom jeweiligen Publisher nicht ausgeschlossen wurden. Als Gegenleistung erhält ASTA die zwischen ASTA und dem Advertiser vereinbarte Vergütung, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der vom Advertiser über das Buchungssystem vorgegebenen Parameter aus dem Auktionsverfahren ergibt. Die Werbeschaltungspflicht von ASTA endet durch Zeitablauf mit Ende des vereinbarten Kampagnenzeitraums, ggf. schon vorher, sobald das festgelegte Budget verbraucht ist.Über ausdrücklich getroffene Festlegungen hinaus macht ASTA dem Advertiser keine qualitativen oder quantitativen Zusicherungen oder Angaben über die angebotenen Werbeflächen, ihren Werbewert oder darüber in welcher Höhe ein Publisher für eine bestimmte Werbefläche vergütet wird. Der Advertiser entscheidet durch seine Eingaben eigenverantwortlich, auf welchen Werbeflächen er die Werbung bucht.Ob auf einer Werbefläche eines Publisher die Werbeanzeige eines Advertiser erscheint, hängt von deren Anzeigenrang auf dieser Wettbewerbsposition bzw. auf diesem Keyword ab. Der Anzeigenrang der Anzeige hängt zum einen von Ihrem CPC-Gebot ab (max CPC – Höchstbetrag, den Sie für einen Klick auf Ihre Werbeanzeige zu zahlen bereit sind) und zum anderen vom den für Ihre Anzeige berechneten Qualitätsfaktor ab (vgl. Ziff. 3).Die Anzeigen des Advertisers werden je nach Vorgabe des Publishers für den betreffenden Anzeigenblock entweder als Bild-Textanzeigen oder Textanzeigen veröffentlicht. Der Publisher kann nach eigenem Ermessen die vom Advertiser eingetragene Textzeile „Angezeigte-URL“ entweder normal mit einblenden (Regelfall), ausblenden oder durch eine Handlungsaufforderung ersetzen (Call-to-Action). Eine Auswahl seriöser und marktüblicher Handlungsaufforderungen ist hierzu direkt im System hinterlegt. Unabhängig davon behält sich ASTA das Recht zur Kürzung der vom Advertiser eingetragenen Textzeile „Angezeigte-URL“ vor, wenn die Anzeigenblockgröße des Publisher dies erfordert.
 

19. Verantwortlichkeit des Advertiser; Rechtegarantie

  • 19.1 Der Advertiser ist für seine von ihm bei ASTA bzw. auf den von ASTA vermittelten Werbeplätzen verwendeten Werbungen technisch und inhaltlich vollumfänglich verantwortlich.
     
  • 19.2 Durch das Hochladen, Verlinken oder Eingeben der Werbung auf dem Buchungssystem garantiert der Advertiser, dass die Werbeinhalte nicht gegen geltendes Recht im Verbreitungsgebiet des Buchungssystems, insbesondere Deutschland und die Europäischen Gemeinschaften, verstoßen, und dass er im zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen Umfang über sämtliche Rechte an der Werbung, insbesondere Leistungsschutz-, Marken-, Urheber- und / oder Persönlichkeitsrechte, frei verfügen kann und dem entgegenstehende Rechte Dritter nicht bestehen.

 

20. Unzulässige Werbeinhalte

Der Advertiser darf bei ASTA keine Werbung hochladen, verlinken oder eingeben, die unmittelbar enthält oder durch einen Hyperlink auf Seiten solchen Inhalts verweist.

  • nicht eindeutig den werblichen Charakter erkennen lässt oder
  • gewaltverherrlichende, kriegsverherrlichende, pornografische, volksverhetzende, menschenverachtende Inhalte oder
  • Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder
  • Werbung unter falscher Marke bzw. Tatsachenbehauptungen enthält oder
  • Verlinkungen auf Seiten, die eine Markenrechtsverletzung mit sich tragen
  • oder sonst rechtswidrige Inhalte

 

21. Rechteübertragung

Der Advertiser räumt mit dem Hochladen, Verlinken oder Eingeben der Werbung auf das Buchungssystem ASTA und dem Publisher für die Zeit der vereinbarten Werbeschaltung das nichtausschließliche und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an dem Werbeinhalt ein.

 

22. Vergütungspflicht; Zahlungsoptionen; Fälligkeit

  • 22.1 Der Advertiser hat die für die von ihm in Anspruch genommene Werbeleistung anfallende Werbevergütung an ASTA zu bezahlen. Diese ergibt sich entweder aus dem Echtzeit-Auktions-Modell (vgl. Ziff. 3) oder ggf. direkt aus einer mit ASTA getroffenen Volumenvereinbarung. ASTA kalkuliert im Rahmen des Echtzeit-Auktions-Modells auf der Basis der von den Nutzern im Dienst hinterlegten Angaben für Werbeplätze bzw. Werbebuchungen sowie weiterer Parameter (z. B. aktuell verfügbares Angebot und Nachfrage, technische Kosten, Werbeplatzqualität, ASTA Marge) automatisch laufend die Ein- und Verkaufspreise für bestimmte Werbeflächen im System. In jedem Fall wird dem Advertiser höchstens sein Maximalgebot (max CPC) für das belegte Placement bzw. Keyword berechnet und in keinem Fall erfolgt eine weitere Berechnung, wenn hinterlegte Limits des Advertisers erreicht sind.
     
  • 22.2 Die Zahlungsoptionen für Advertiser werden in die Kategorien Vorauszahlung und Nachzahlung unterschieden.
     
  • 22.3 Advertiser haben stets die Möglichkeit, mittels Vorauszahlung ihr Nutzerkonto für die Freischaltung ihrer Anzeigen zu aktivieren, das heißt bei Vorauszahlung zahlen Advertiser für Ihre Werbekosten im Voraus. Advertiser können jederzeit Guthaben zu Ihrem Nutzerkonto per Überweisung auf das von ASTA im Nutzerkonto angegebene Bankkonto hinzufügen. Die anfallenden Kosten für Klicks werden von dem Vorauszahlungsguthaben abgezogen. Der Advertiser wird von ASTA benachrichtigt, sobald das Guthaben zu gering wird. Die Anzeigenschaltung wird eingestellt, falls das Nutzerkonto des Advertiser kein Guthaben mehr aufweist. Die Anzeigenschaltung wird fortgesetzt, sobald eine neue Zahlung für das Nutzerkonto des Advertisers verarbeitet wurde und das Nutzerkonto wieder ein Vorauszahlungsguthaben aufweist. Die Werbevergütung wird dem Advertiser monatlich in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist 4 Tage nach Monatsende zur Einsicht für den Advertiser im Nutzerkonto in elektronischer Form hinterlegt und gilt damit als dem Advertiser zugegangen.
     
  • 22.4 Abhängig von der Bonitätsbeurteilung eines Advertisers durch ASTA ergibt sich für Advertiser auch die Möglichkeit zur Nachzahlung. Um hierbei die ordnungsgemäße Bezahlung sicherzustellen, behält sich ASTA dabei das Recht einer Bonitätsprüfung des Advertisers vor. Die Werbevergütung wird dem Advertiser monatlich jeweils 4 Tage nach Monatsende in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist danach sofort und ohne Abzug fällig, der Rechnungsbetrag binnen 7 Tagen unter Angabe der auf der Rechnung genannten Rechnungsnummer auf das angegebene Konto zu überweisen. Die zu Grunde liegende Rechnung wird jeweils 4 Tage nach Monatsende zur Einsicht für den Advertiser im Nutzerkonto in elektronischer Form hinterlegt und gilt damit als dem Advertiser zugegangen. Wenn die Werbevergütung den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt, ist ASTA berechtigt jene nicht sogleich in Rechnung zu stellen, sondern auf den nächsten Abrechnungstermin vorzutragen. Beträgt die Werbevergütung im Kalendermonat weniger als 10 Euro, kann ASTA eine Bearbeitungspauschale von 5 Euro erheben, soweit der Advertiser keine geringeren Kosten nachweist. Unabhängig davon behält sich ASTA die Einstellung der Lieferungen und Leistungen bis zum Ausgleich der Forderungen vor. Bei einem Zahlungsverzug berechnet ASTA für den Zeitraum des Verzuges Zinsen in Höhe von derzeit 10% p.a.. Bei der Zahlungsoption Nachzahlung erfolgt die erste Anzeigenschaltung nach Absprache zwischen ASTA und dem Advertiser.
     
  • 22.5 ASTA behält sich das Recht vor, die vorhandenen Zahlungsoptionen im Buchungssystem im Sinne der Nutzerfreundlichkeit sukzessive um weitere Zahlungsoptionen zu ergänzen.

 

23. Agenturbuchungen; Schieberecht

  • 23.1 Soweit vereinbart, wird bei Agenturbuchungen für nachgewiesene Agenturtätigkeit und Fakturierung an die Agentur eine AE-Provision in der vereinbarten Höhe gewährt.
     
  • 23.2 Sind Schaltzeiträume vereinbart, so hat ASTA ein Schieberecht, wenn die Medialeistung zu dem vereinbarten Zeitraum auf den gebuchten Werbeplätzen der jeweiligen Publisher nicht erbracht wurde. Die Dauer des Schieberechts entspricht dem gebuchten Schaltzeitraum, d. h. beispielsweise bei einem Schaltzeitraum von 14 Tagen kann ASTA in diesen Fällen die Leistung auch noch während der dem Schaltungszeitraum folgenden 14 Tage erbringen.

Anschrift

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10888 Berlin

Geschäftsführer: Serge Heitmann, Christian Schmidt, Robert Mayer-Uellner
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Stand: 06/2023